Anpassung der Schweizer Verordnung für kosmetische Mittel (VKos)

In der EU gilt seit Juli 2013 die neue Kosmetikverordnung 1223/2009. Sie löste mit vielen Neuerungen und zusätzlichen Anforderungen die alte Kosmetikrichtlinie 76/768/EWG ab und ist in allen EU-Ländern verbindlich.

Um Handelshemmnisse innerhalb der EU zu vermeiden, wurde in der Schweiz unter dem Projektnamen LARGO eine mit der neuen EU-Kosmetikverordnung harmonisierte VKos für die Schweiz ausgearbeitet. Die neue Schweizerische Kosmetikverordnung tritt am 01. Mai 2017 in Kraft und beinhaltet folgende wesentlichen Neuerungen:

  • Wie in der EU muss für jedes Produkt* ein Sicherheitsbericht erstellt werden. Dafür sind Verträglichkeitstests und gegebenenfalls Wirksamkeits-/Leistungsnachweise erforderlich.
  • Zudem muss eine Produktinformationsdatei (PID) in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch ausgearbeitet werden. Diese muss nicht zwingend in der Schweiz aufbewahrt werden, aber muss schnell zugänglich sein.
  • Sicherheits- und Warnhinweise müssen nur noch in einer Amtssprache (anstelle bisher 3) angebracht werden.
  • Die Anhänge der EU-Kosmetikverordnung werden vollständig übernommen:
    ANHANG I - Sicherheitsbericht für kosmetische Mittel
    ANHANG II - Liste der Stoffe, die in kosmetischen Mitteln verboten sind
    ANHANG III - Liste der Stoffe, die kosmetische Mittel nur unter Einhaltung der angegebenen Einschränkungen enthalten dürfen
    ANHANG IV - Liste der in kosmetischen Mitteln zugelassenen Farbstoffe
    ANHANG V - Liste der in kosmetischen Mitteln zugelassenen Konservierungsstoffe
    ANHANG VI - Liste der in kosmetischen Mitteln zugelassenen UV-Filter
    ANHANG VII - auf Verpackungen / Behältern verwendete Symbole
    ANHANG VIII - Verzeichnis der validierten Alternativmethoden zu Tierversuchen
  • Werbeaussagen in Form von Texten, Bezeichnungen, Marken, Bildern oder anderen figurativen oder sonstigen Zeichen dürfen weder explizit noch implizit verwendet werden, um auf Eigenschaften oder Funktionen der Erzeugnisse hinzuweisen, die diese nicht besitzen.
  • Zur Meldung von Unverträglichkeiten („Cosmetovigilance“) wird in der Schweiz kein eigenes System aufgebaut. Solche Fälle sind in die PID und den Sicherheitsbericht einzubeziehen.
  • Die Schweiz wird sich nicht dem europäischen Notifizierungsportal CPNP anschliessen und auch kein eigenes nationales System zur Meldung von Produkten aufbauen.

* gilt nicht für handwerklich hergestellte und lokal, in kleinem Rahmen vertriebene kosmetische  Mittel. Von dieser Regel ausgenommen sind jedoch kosmetische Mittel für Kinder unter 3 Jahren sowie Mittel, die in der Nähe der Augen oder auf die Schleimhäute angewendet werden.

Für die Umsetzung wird eine Übergangsfrist von vier Jahren gewährt. Bis zum 30. April 2021 können die Produkte nach bisherigem Recht hergestellt werden. Nach Ablauf der Übergangsfrist können bereits produzierte Waren noch an die Verbraucher abgegeben werden.

Wenn Endprodukte oder deren Bestandteile mit Tierversuchen getestet wurden, gilt eine reduzierte Abverkaufsfrist von einem Jahr (bis 30. April 2018).

Für Produkte, die Kojisäure, Retinal, Retinaldehyd, Alpha-Hydroxysäure in Hautschälmitteln enthalten und für ätherische Öle die auf der Haut verbleiben (mit Ausnahme von Parfum und Eau de Toilette) muss ein Sicherheitsbericht erstellt werden, damit diese zum 30. April 2021 in Verkehr gebracht werden dürfen. Liegt kein Sicherheitsbericht vor, dürfen diese nur bis 30. April 2018 nach bisherigem Recht verwendet werden.

Wir empfehlen die unmittelbare Anwendung der neuen Regeln für Produkte, welche nach dem 1. Mai 2017 neu auf den Markt kommen oder deren Formulierungen angepasst werden. Dazu verpflichtet ist man ab dem 1. Mai 2021.

Die Verordnung kann unter dem folgenden Link heruntergeladen werden:

https://www.admin.ch/