Änderung der Kosmetik-Verordnung (EG) 1223/2009 – Nr. 2017/2228

Mehrere Mitgliedstaaten haben jüngst auf Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit der Verwendung von Erdnussöl, seinen Extrakten und Derivaten in kosmetischen Mitteln hingewiesen. Es wurden Bedenken geäußert, dass durch die dermale Exposition gegenüber Erdnussöl bei Verwendung kosmetischer Mittel eine Sensibilisierung gegenüber Erdnüssen ausgelöst werden könnte.

Zudem haben einige Mitgliedstaaten auf Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln, die hydrolysierte Weizenproteine enthalten, aufmerksam gemacht. Derartige kosmetische Mittel haben in einer Reihe von gemeldeten Fällen Kontakturtikaria verursacht, auf die nach dem Verzehr von Lebensmitteln mit Weizenproteinen ein anaphylaktischer Schock folgte.

Gemäss SCCS besteht somit ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit und der Einsatz der betroffenen Stoffe in kosmetischen Mitteln muss neu geregelt werden.

Im Amtsblatt der EU (Nr. L 319/2 vom 05.12.2017) wurde folgende neue Änderungs-Verordnung zur EG-Kosmetik-Verordnung veröffentlicht:

Verordnung (EU) Nr. 2017/2228 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Änderung des Anhanges III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel.

Folgende neue Stoffregelungen sind Gegenstand dieser Änderungs-Verordnung:

  • Erdnussöl, seine Extrakte und Derivate: Höchstkonzentration an Erdnussproteinen 0,5 ppm
  • Hydrolyzed Wheat Protein: Höchstwert für die mittlere Molekülmasse der Peptide in Hydrolysaten 3,5 kDa

Als Frist gilt der 25. September 2018. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur kosmetische Mittel, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden. Für die Bereitstellung gilt der 25. Dezember 2018 als Frist.

Der Gesetzestext kann unter dem folgenden Link heruntergeladen werden:

http://eur-lex.europa.eu