Änderung der Kosmetik-Verordnung (EG) 1223/2009 – Nr. 2019/861

Der Stoff 2-Chloro-p-Phenylenediamine und seine Sulfat- und Dihydrochloridsalze, werden in Zusammensetzungen für das Färben von Augenbrauen und Wimpern in einer Höchstkonzentration von 4,6 % verwendet.

Der SCCS kam im Jahre 2013 zum Schluss, dass fest, dass für die Verwendung von 2-Chloro-p- Phenylenediamine in oxidativen Haarfärbemitteln für Augenbrauen und Wimpern in einer Höchstkonzentration von 4,6 % keine ausreichende Sicherheitsmarge abgeleitet werden kann und auf der Grundlage der verfügbaren Daten und mangels angemessener In-vivo-Prüfungen für Genmutationen nicht möglich ist, das genotoxische Potenzial von 2-Chloro-p-Phenylenediamine abschließend zu klären. Daher erachtete der SCCS die Verwendung von 2-Chloro-p-Phenylenediamine sowie Sulfat- und Dihydrochloridsalze von 2-Chloro-p-Phenylenediamine als für den Verbraucher nicht sicher.

Im Amtsblatt der EU (Nr. L 115/5 vom 02.05.2019) wurde nun folgende neue Änderungs-Verordnung zur EG-Kosmetik-Verordnung veröffentlicht:

Verordnung (EU) Nr. 2019/861 der Kommission vom 30. April 2019 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel.

Folgende neue bzw. geänderte Stoffregelungen sind Gegenstand dieser Änderungs-Verordnung:

  • Verbot des Einsatzes von 2- Chloro-p-Phenylenediamine und seiner Sulfat- und Dihydrochloridsalze in Haarfärbemitteln, auch Mitteln zum Färben von Augenbrauen und Mitteln zum Färben von Wimpern

Als Frist gilt der 22. November 2019. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur kosmetische Mittel, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden. Für die Bereitstellung gilt der 22. Februar 2020 als Frist.

Der Gesetzestext kann unter dem folgenden Link heruntergeladen werden:

http://eur-lex.europa.eu