Änderung der Kosmetik-Verordnung (EG) 1223/2009 – Nr. 2019/698

Climbazole ist in kosmetischen Mitteln derzeit als Konservierungsstoff mit einer Höchstkonzentration von bis zu 0.5% in der gebrauchsfertigen Zubereitung zugelassen. Der SCCS kam im Jahre 2018 zum Schluss, dass die Verwendung von Climbazole als Konservierungsmittel oder für andere Zwecke als zur Konservierung ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.

Im Amtsblatt der EU (Nr. L 119/66 vom 07.05.2019) wurde nun folgende neue Änderungs-Verordnung zur EG-Kosmetik-Verordnung veröffentlicht:

Verordnung (EU) Nr. 2019/698 der Kommission vom 30. April 2019 zur Änderung der Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel.

Anhang III

  • Aufnahme von Climbazole mit einer Maximalkonzentration von 2% in auszuspülendem/abzuspülendem Antischuppenshampoo.

Anhang V

  • Anpassung der Maximalkonzentration auf 0.2% für Haarlotionen, Gescihtscremes und Fusspflegemitteln
  • Anpassung der Maximalkonzentration auf 0.5% für auszuspülende/abzuspülende Shampoos

Ab dem 27. November 2019 dürfen nur kosmetische Mittel, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden. Für die Bereitstellung gilt der 27. Februar 2020 als Frist.

Der Gesetzestext kann unter dem folgenden Link heruntergeladen werden:

http://eur-lex.europa.eu