Änderung der Kosmetik-Verordnung (EG) 1223/2009 – Nr. 2017/1410 und 2017/1413

Die Stoffe Hydroxyisohexyl 3-Cyclohexene Carboxaldehyde (Lyral), 2,6-Dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd (Atranol) und 3-Chloro-2,6-dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd (Chloratranol) haben in den letzten Jahren von allen allergenen Duftstoffen am meisten Kontaktallergien ausgelöst. Gemäss SCCS besteht somit ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit und diese Stoffe sollten in kosmetischen Mitteln verboten werden.

Im Amtsblatt der EU (Nr. L 202/1 vom 03.08.2017) wurde folgende neue Änderungs-Verordnung zur EG-Kosmetik-Verordnung veröffentlicht:

Verordnung (EU) Nr. 2017/1410 der Kommission vom 2. August 2017 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel.

Folgende neue bzw. geänderte Stoffregelungen sind Gegenstand dieser Änderungs-Verordnung:

  • Verbot von Hydroxyisohexyl 3-Cyclohexene Carboxaldehyde (HICC, Lyral)
  • Verbot von 2,6-Dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd (Atranol)
  • Verbot von 3-Chloro-2,6-dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd (Chloratranol)

Als Frist gilt der 23. August 2019. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur kosmetische Mittel, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden. Für die Bereitstellung gilt der 23. April 2021 als Frist.

Der Gesetzestext kann unter dem folgenden Link heruntergeladen werden:

http://eur-lex.europa.eu

Zinkoxid (CI 77947) ist ein zugelassener Farbstoff für Kosmetika und in Annex IV gelistet. Der SCCS stuft eine Verwendung von Zinkoxid in kosmetischen Mitteln, die zu einer Exposition der Lunge des Verbrauchers gegenüber Zinkoxid durch Inhalation führt, als bedenklich ein, da durch Inhalation von Zinkoxidpartikeln Lungenentzündungen hervorgerufen werden können.

Im Amtsblatt der EU (Nr. L 203/1 vom 04.08.2017) wurde deshalb folgende neue Änderungs-Verordnung veröffentlicht:

Verordnung (EU) Nr. 2017/1413 der Kommission vom 3. August 2017 zur Änderung des Anhanges IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel.

Folgende neue bzw. geänderte Stoffregelungen sind Gegenstand dieser Änderungs-Verordnung:

  • Zinkoxid darf in Anwendungen, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge der Endnutzer führen können, nicht verwendet werden

Als Frist gilt der 24. Februar 2018. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur kosmetische Mittel, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden. Für die Bereitstellung gilt der 24. Mai 2018 als Frist.

Der Gesetzestext kann unter dem folgenden Link heruntergeladen werden:

http://eur-lex.europa.eu